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Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, ob eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. Sollte der EuGH dies bejahen, könnten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer vermieden werden.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist eine Rechnung fehlerhaft, kann sie berichtigt werden. Der Finanzverwaltung zufolge wirkt die Berichtigung jedoch nicht zurück. Es droht deshalb eine Verzinsung der Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr, in dem die fehlerhafte Rechnung ausgestellt wurde.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und machte u. a. im Jahr 2011 die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend, in denen die Steuernummer fehlte. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch und beanstandete die Rechnungen. Der Kläger ließ daraufhin noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 einen Teil der Eingangsrechnungen berichtigen und legte diese dem Außenprüfer vor; den verbleibenden Teil der beanstande-ten Rechnungen ließ er erst im Jahr 2014 im anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid berichtigen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für 2011.
Entscheidung: Das FG möchte nun vom EuGH wissen, ob – und ggf. unter welchen Bedingungen – einer Rech-nungsberichtigung Rückwirkung zukommt.
Sollte der EuGH eine Rückwirkung bejahen, ist zu klären, welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, z. B., ob die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers enthalten muss. Sollte es sich bei der Angabe der Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nämlich um eine sog. Mindestanforderung für eine ordnungsgemäße Rechnung handeln, wären die streitigen Unterlagen aus dem Jahr 2011 nicht als Rechnung anzusehen. Eine rückwirkende Berichtigung wäre dann nicht möglich, weil die „be-richtigten Rechnungen“ aus den Jahren 2013 und 2014 als erstmalige Rechnungen einzustufen wären. Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.
Die Frage der Rückwirkung hat Bedeutung für die Zinsen zur Umsatzsteuer. Ohne Rückwirkung würde der Kläger die Vorsteuer in den Jahren 2013 und 2014 erhalten und müsste im Gegenzug die geltend gemachte Vorsteuer für das Jahr 2011 zurückzahlen; diese Rückzahlung wäre mit Nachzahlungszinsen von jährlich 6 % zu leisten.