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Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Mit dem Ende letzten Jahres verabschiedeten Zollkodex-Anpassungsgesetz werden die Regelungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen, so wie sie bisher von der Finanzverwaltung gehandhabt worden sind, größtenteils gesetzlich festgeschrieben.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass für die Berechnung der 110 €-Freigrenze nur die Kosten anzusetzen sind, die der Arbeitnehmer konsumieren kann. Organisationskosten, wie z. B. die Raummiete, Kosten für einen Event-Manager und auch die Kosten für eine Begleitperson sollten nach Ansicht der Richter außen vor bleiben (s. hierzu unsere Beiträge in den Mandanten-Informationen 1/2014 sowie 6/2014). Dem hat der Gesetzgeber mit seiner Neuregelung nun einen Riegel vorgeschoben.

Ab dem 1. 1. 2015 gilt in Bezug auf die Berechnung der 110 €-Grenze Folgendes:

  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Die Kosten des Arbeitgebers, die auf eine Begleitperson eines Arbeitnehmers entfallen, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
  • Begünstigt werden maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.
  • Einziger Vorteil: aus der Freigrenze wird ein Freibetrag, d. h. künftig wird lediglich der Betrag besteuert, der die 110 € pro Arbeitnehmer übersteigt.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen beschlossen, die o. g. günstigere BFH-Rechtsprechung bis Ende 2014 anwenden. In allen noch offenen Fällen können damit zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden.