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Einkünfte einer Gemeinschaftspraxis

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ist auch dann freiberuflich tätig, wenn sie einen angestellten Arzt beschäftigt, die wesentlichen Behandlungsentscheidungen jedoch von den Praxisinhabern getroffen werden. Die Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis sind dann nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hintergrund: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu den freiberuflichen Einkünften gehören u. a. auch Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit. Sobald der Arzt jedoch angestellte Ärzte beschäftigt, besteht die Gefahr, den Status der Freiberuflichkeit zu verlieren – denn dann ist er möglicherweise nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig. Folge: Gewerbesteuer wird fällig.

Streitfall: Eine Gemeinschaftspraxis war auf dem Gebiet der Anästhesie spezialisiert und übernahm für andere Ärzte, die ambulant behandelten, die Anästhesie der Patienten. Die Gemeinschaftspraxis beschäftigte eine angestellte Ärztin, die die Anästhesie in einfachen Fällen übernahm. Die jeweilige Voruntersuchung der Patienten wurde von einem der Praxisinhaber durchgeführt, der auch jeweils eine Behandlungsmethode vorschlug. Die Praxisinhaber behielten sich die Behandlung in problematischen Fällen vor. Das Finanzamt ging wegen der Beschäftigung einer Ärztin von gewerblichen Einkünften der Praxis aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage der Gemeinschaftspraxis statt:

  • Bei einem Arzt ist die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter steuerlich unschädlich und führt nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Den wesentlichen Teil der ärztlichen Behandlung muss der Praxisinhaber also selbst übernehmen.
  • Allerdings genügt es, wenn der Praxisinhaber durch eine regelmäßige und eingehende Kontrolle Einfluss auf die Tätigkeit seiner Mitarbeiter nimmt und damit die Behandlung prägt.
  • Im Streitfall war eine derartige Eigenverantwortlichkeit der Praxisinhaber zu bejahen. Denn sie führten die Voruntersuchungen selbst durch, legten die Behandlungsmethode fest und behielten sich die Behandlung problematischer Fälle vor. Die angestellte Ärztin durfte nur in einfachen Fällen die Anästhesie übernehmen.

Hinweise: Nicht erforderlich ist damit die unmittelbare Ausführung der Anästhesie durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis. Dies würde die Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit überdehnen und dazu führen, dass der Einsatz fachlich qualifizierten Personals im Bereich der Medizin stets zu gewerblichen Einkünften führt.