News

Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Am 17. 12. 2014 hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dennoch sind die Vorschriften zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung schaffen.
Hintergrund: Das derzeitige Erbschaftsteuerrecht sieht beim Übergang betrieblichen Vermögens eine Steuerbe-freiung i. H. von 85 Prozent vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens, seines Erhalts in der Hand des Erwerbers und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erfüllt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verschonung sogar 100 Prozent betragen. 2012 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob diese Vergünstigungen verfassungsgemäß sind. Nach Auffassung des BFH ist dies nicht der Fall, da sie eine verfassungswidrige Überprivilegierung darstellen. Im Zusammenwirken mit persönlichen Freibeträgen und weiteren Verschonungen sei die Steuer-befreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme – so der BFH.
Entscheidung: Das BVerfG folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht verfas-sungsgemäß ist:

 Zwar liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen steuerlich zu begünstigen.
 Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie ohne eine Bedürfnisprüfung über den Bereich der KMU hinausgeht.
 Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. Die Regelungen sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen.
 Diese Verstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt verfassungswidrig sind.

Hinweis: Bis zum Inkrafttreten einer nun zu treffenden Neuregelung gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen können deshalb nach den derzeitigen Regeln begünstigt werden. Allerdings müssen Unternehmer, die bis zum 30. 6. 2016 von den nun als verfassungswidrig erachteten Vergünstigungen Gebrauch machen möchten, aufpassen: Denn das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass es dem Gesetzgeber erlaubt ist, die verfassungswidrigen Vergünstigungen rückwirkend aufzuheben. Auf einen uneingeschränkten Vertrauensschutz können sich Steuerpflichtige daher nur bis zum 16. 12. 2014 berufen.